Allgemeine Geschäftsbedingungen von Color Company GmbH & Co. KG

Stand 01.08.2014

 

§1 Allgemeines

Für die Annahme des erteilten Auftrages gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.

 

§2 Auftragserteilung

Allgemeine Angebote binden den Auftragnehmer nicht. Sie werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheins durch den Auftraggeber bindend. Vermerkt der Auftragnehmer auf Verlangen den voraussichtlichen Preis in diesem Auftragsschein, so gilt dies nicht als Festpreiszusage. Entsorgungskosten, die mit dem Einzelauftrag in Verbindung stehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer soll die Kosten nach Art und Umfang im Angebot benennen. Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind nur mit der Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den Auftragnehmer drei Wochen. Bei Auftragserteilung aufgrund dieses Voranschlages darf der Rechnungspreis nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag abweichen. Verlangt der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag (z.B. zu Vorlage bei einer Versicherung), so  kann eine angemessene Vergütung verlangt werden. Die Vergütung wird nicht fällig, wenn der Auftrag an den Auftragnehmer erteilt wird.

 

§3 Unteraufträge

Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden können, zu erteilen. Notwendige Überführungsfahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

§4 Anlieferung

Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben. Der Auftraggeber hat auf verdeckte Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag preis bindend  berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten. Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder einer von diesem benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.

 

§5 Lieferfristen und Lieferung

1. Es gelten die schriftlich zugesagten Lieferfristen. Von diesen Fristen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder ändert sich bei einer Lackierung der Farbton gegenüber dem Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, nennt der Auftragnehmer unverzüglich einen neuen Liefertermin.

2. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare schwerwiegende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien ihn für die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von der vereinbarten Lieferfrist.

3. Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen. Überführungen zum Auftraggeber gehen zu dessen Lasten und Gefahr.

 

§6 Abnahme

Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so kommt der Auftraggeber nach Mahnung durch den Auftragnehmer in Verzug. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu berechnen. Das Fahrzeug oder der zu bearbeitende Gegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.

 

§7 Zahlung

Die Rechnung ist bei Abnahme der Leistung ohne Abzug fällig. Zahlungsziele müssen vereinbart werden. Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Vorraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gutgeschrieben. Zahlungen haben bar oder mit EC-Karte zu erfolgen. Andere Zahlungsarten müssen vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem ehemaligen Bundesbankdiskontsatz entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Auftraggeber verzichtet darauf, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der beiderseitigen Geschäftsverbindung geltend zu machen. Die Aufrechnung ist nur mit unstreitigen oder rechtkräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu bezahlen.

 

§8 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

1. Der Auftraggeber kann so lange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder sonstigen bearbeiteten Gegenstandes verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht erfüllter Forderungen aus früheren Geschäftsbeziehungen ausgeübt werden.

2. Im gleichem Umfang steht dem Auftragnehmer ein vertragliches Pfandrecht zu.

 

§9 Eigentumsvorbehalt, ersetzte Teile

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem geliefertem Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Kommt der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges, ist der Auftragnehmer berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen; Der Auftraggeber ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. In dem Rücknahmeverlangen ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Rechte an dem Gegenstand wahrnehmen kann.

 

§10 Gewährleistung

1. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden.

2. Im Übrigen leistet der Auftragnehmer für von ihm ausgeführten Arbeiten in nachstehender Weise gewähr. Der Anspruch wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherten Eigenschaften bleibt unberührt. Wird das Fahrzeug oder ein bearbeitender Gegenstand trotz Kenntnis eines Mangels vom Autraggeber abgenommen, so kann er Gewährleistungsanprüche nur geltend machen, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehalten hat. Wegen nicht bei der Abnahme erkennbare Mängel ist innerhalb von 1 Jahr nach der Abnahme der Gewährleistungsanspruch geltend zu machen. Festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach der Entdeckung mitzuteilen. Mängel, die auf natürlichen Verschleiß zurückgehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ein gewähr-leistungspflichtiger Mangel wird in der Werkstatt des Auftragnehmers auf dessen Kosten beseitigt. Schlägt die Nachbesserung fehl, z.B. weil eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Auftraggeber eine weitere nach-besserung nicht zumutbar ist, so hat der Auftraggeber entweder das Recht zur Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung). Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in der Ausführung berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei den, die Einhaltung von Farbtönen, Glanzgrad u.a. ist ausdrücklich vereinbart worden.

 

§11 Streitschlichtung

Wir sind nicht zu einer Teilnahme an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG verpflichtet und können unseren Kunden die Teilnahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten. 

 

§12 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nicht auf Schadenersatz, für Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

2. Der Auftragnehmer haftet - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung übergeben worden sind.

3. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder für Schäden an Fahrzeugen oder sonstigen bearbeitenden Gegenständen, die zum vereinbarten oder angekündigten Liefertermin nicht abgeholt wurden und für die keine Einstellgebühr berechnet wurden.

4. Eventuelle Schadenersatzansprüche nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

 

§13 Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

2. Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand des Geschäftssitz des Auftragnehmers. Bei Klagen gegen Nichtkaufleute ist deren Wohnsitz Gerichtsstand.

 

§14 Schlussbestimmungen

Die Geschäftsbestimmungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sich einzelne Bestimmungen als unwirksam erweisen sollten.